Geräte- und Produktsicherheit
- Geräte- und Produktsicherheit
1. Allgemeines: Nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) vom 6.1.2004 (BGBl I 2), das das Gerätesicherheitsgesetz und das Produktsicherheitsgesetz abgelöst und zusammengefasst hat, dürfen technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Produkte) grundsätzlich nur in den Verkehr gebracht oder zum Zwecke der Werbung aufgestellt oder vorgeführt werden, wenn sie so beschaffen sind, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden (§ 4 II). Durch Rechtsverordnung werden die Anforderungen u.a. an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit, Produktionsüberwachung, Inbetriebnahme, Prüfungen, Kennzeichnung für bestimmte Produkte geregelt (§ 3). Produkte, die einer solchen Rechtsverordnung unterfallen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den dort geregelten Anforderungen entsprechen (§ 4 I). Besondere Informations-, Kennzeichnungs-, Unterrichtungs- und Prüfpflichten treffen die Hersteller, Einführer und Händler von Verbraucherprodukten (§ 5).
- 2. Mit der „CE“-Kennzeichnung dürfen nur solche Produkte (einschließlich ihrer Verpackung oder der beigefügten Unterlagen) in Verkehr gebracht werden, bei denen dies durch eine Rechtsverordnung nach § 3 GPSG vorgesehen ist. Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein (§ 6). Mit dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit amtlich bekannt gemachten GS-Zeichen (geprüfte Sicherheit) dürfen nur solche technischen Arbeitsmittel und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstände versehen werden, wenn es von einer zugelassenen GS-Stelle zuerkannt worden ist und eine Rechtsverordnung nach § 3 nicht anderes bestimmt. Darüber ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Geltungsdauer ist auf höchstens fünf Jahre befristet (§ 7).
Lexikon der Economics.
2013.
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